BRNO - Das Verfassungsgericht hat eine zentrale Bestimmung des Gesetzes aufgehoben, die eine gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen über die Verweigerung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck verhinderte. Dabei handelt es sich um Materialien und Technologien, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können - typischerweise z. B. Chemikalien, Elektronik, Software oder Ausrüstung, die für die Herstellung von Waffen verwendet werden kann. Frühere Rechtsvorschriften sahen ausdrücklich vor, dass Entscheidungen des Ministeriums für Industrie und Handel, die Ausfuhr dieser Güter nicht zu genehmigen, nicht gerichtlich überprüft werden konnten. Nach Ansicht des Verfassungsgerichts widerspricht eine solche Bestimmung jedoch den Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit und dem Recht auf ein faires Verfahren, wie sie in der Charta der Grundrechte und -freiheiten verankert sind.
Die Beschwerde wurde vom Stadtgericht in Prag im Rahmen eines konkreten Streitfalls eingereicht. Das Gericht hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem ein Unternehmen eine Ablehnungsentscheidung des Ministeriums angefochten hatte, das Gericht jedoch gezwungen war, die Klage aufgrund eines ausdrücklichen Überprüfungsverbots abzuweisen. Die Richter waren jedoch der Ansicht, dass eine solche Einschränkung gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt und wandten sich an das Verfassungsgericht. Heute hat das Gericht ihre Argumente bestätigt.
"Die Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung einer öffentlichen Entscheidung, die sich unmittelbar auf die Rechte des Einzelnen auswirkt, stellt einen Eingriff in das Wesen des verfassungsmäßig garantierten Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz dar", so Richter-Berichterstatter Jan Svatoň in der Urteilsbegründung. Ihm zufolge ist es nicht möglich, dass eine Verwaltungsbehörde - in diesem Fall das Ministerium für Industrie und Handel - eine Entscheidung ohne die Möglichkeit einer anschließenden unabhängigen Überprüfung trifft.
Die Entscheidung des Verfassungsgerichts hat potenziell weitreichende Auswirkungen. Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck wird nicht nur von den tschechischen Behörden genau geprüft, sondern auch im Rahmen der internationalen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, die sich beispielsweise aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union, den Vereinten Nationen oder Regelungen wie dem Wassenaar- oder dem Zangger-Ausschuss ergeben. Häufig verweigert der Staat die Genehmigung aus Gründen der nationalen Sicherheit oder aufgrund internationaler Sanktionen. Bislang konnten solche Entscheidungen nicht vor Gericht angefochten werden - jetzt ändert sich die Situation.
Das Ministerium für Industrie und Handel reagierte umgehend auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts und erklärte, dass es das Urteil respektiere und einen Vorschlag für Gesetzesänderungen ausarbeiten werde. "Das Ministerium ist sich bewusst, wie wichtig der Schutz der verfassungsmäßigen Rechte ist. Gleichzeitig muss es jedoch sicherstellen, dass die Tschechische Republik weiterhin ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der Exportkontrolle sensibler Technologien nachkommt", sagte ein Sprecher des Ministeriums.
Juristen und Verwaltungsrechtsexperten begrüßen im Allgemeinen den Schritt des Verfassungsgerichts. Sie weisen jedoch darauf hin, dass die Regeln für die gerichtliche Überprüfung sorgfältig festgelegt werden müssen. "Die Gerichte müssen überprüfen können, ob die Entscheidung willkürlich oder unangemessen war. Gleichzeitig können sie aber nicht die fachkundige Bewertung der Sicherheitsrisiken ersetzen, die den Verwaltungsbehörden obliegt", sagte Rechtsanwalt Michal Mazanec, ehemaliger Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts. Die Entscheidung des EuGH stellt somit einen weiteren Schritt in der Abwägung zwischen dem Schutz des öffentlichen Interesses und der Gewährleistung der Grundrechte dar. Sie öffnet die Tür zu mehr Transparenz in der staatlichen Entscheidungsfindung im Bereich der Exportkontrolle, ohne notwendigerweise die Fähigkeit des Staates zum Schutz von Sicherheit und strategischen Interessen zu beeinträchtigen.
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