Schloss Hrubý Rohozec in Turnov, Region Semily, das zusammen mit Wäldern und Grundstücken umstritten ist FOTO - Facebook
Die Beschwerdeführerin ist die Witwe von Karl Des Fours Walderode. Als seine Erbin begehrt sie die Rückgabe des Vermögens, das ihm nach dem Zweiten Weltkrieg auf der Grundlage der Präsidialverordnung Nr. 12/1945 Slg. über die Beschlagnahme und beschleunigte Verteilung des landwirtschaftlichen Vermögens von Deutschen, Ungarn und Verrätern und Feinden der tschechischen und slowakischen Nation entzogen wurde.
Nach dem Gesetz Nr. 243/1992 Slg. können nur Personen, die die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft wiedererlangt haben und die keine Straftaten gegen den tschechoslowakischen Staat begangen haben, die Rückgabe des aufgrund des Dekrets beschlagnahmten Vermögens erreichen.
Der Oberste Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass Karl Des Fours Walderode die Voraussetzungen für eine Restitution nicht erfüllte, da seine tschechoslowakische Staatsbürgerschaft nicht wirksam wiederhergestellt worden war. Obwohl das tschechoslowakische Innenministerium ihm bereits am 16. Dezember 1947 eine Bescheinigung über die Fortführung der Staatsbürgerschaft ausgestellt hatte, handelte es sich nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs um einen nichtigen Akt, der keine Rechtswirkung hatte.
Das Bezirksgericht in Semily und das Landgericht in Hradec Králové, die an das Rechtsgutachten des Obersten Gerichtshofs gebunden waren, wiesen die Klage der Klägerin auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Der Oberste Gerichtshof wies daraufhin die Berufung der Klägerin zurück.
Die Erste Kammer des Verfassungsgerichts (Berichterstatter Josef Baxa) hob die Entscheidungen des Bezirks- und des Landesgerichts sowie den Beschluss des Obersten Gerichtshofs zur Zurückweisung der Beschwerde auf. Sie kam zu dem Schluss, dass diese Entscheidungen das Recht des Beschwerdeführers auf Rechtsschutz verletzten.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist die Auffassung des Obersten Gerichtshofs, dass der Akt des tschechoslowakischen Innenministeriums über die Rückgabe der Staatsangehörigkeit nichtig ist, nicht haltbar. Das Innenministerium war für die Entscheidung über die Rückgabe der Staatsbürgerschaft aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung in Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets Nr. 33/1945 Slg. zuständig.
Darüber hinaus stützt der Oberste Gerichtshof seine Schlussfolgerung, dass der Akt nichtig ist, auf nur zwei formale Mängel. Der Akt sei fälschlicherweise als Urkunde bezeichnet, obwohl er nach den damaligen Vorschriften ein Dekret hätte sein müssen, und er enthalte keine Begründung. Der Verfassungsgerichtshof wies darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung nur schwerwiegende Formmängel zur Nichtigkeit eines Gesetzes führen können. Der Oberste Gerichtshof hat nicht begründet, warum die unrichtige Bezeichnung des Rechtsakts und das Fehlen einer Begründung als ein solcher schwerwiegender Mangel angesehen werden sollten. Der Oberste Gerichtshof ist daher ungerechtfertigterweise von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen und hat seine Entscheidung mit Willkür belastet.
Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass der Akt des Innenministeriums vom 16. Dezember 1947 nicht nichtig ist. In Restitutionsverfahren kann diese Entscheidung über die Rückgabe der Staatsbürgerschaft nicht mehr überprüft werden und muss herangezogen werden. Es erinnerte auch daran, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit die Rückgabe eines Teils ihres Vermögens beantragt hatte und in diesem Fall vor dem Obersten Gerichtshof erfolgreich gewesen war.
Im weiteren Verfahren werden die Gerichte davon ausgehen, dass der Akt des Innenministeriums vom 16. Dezember 1947 nicht nichtig ist und dass dieser Akt die Entscheidung zur Beibehaltung der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit war. Diese Schlussfolgerungen haben auch Vorrang vor der verfassungswidrigen Rechtsauffassung, die im Kassationsurteil des Obersten Gerichtshofs zum Ausdruck kommt, auch wenn dieses Urteil nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben werden konnte. Es wird Sache der ordentlichen Gerichte sein, sich mit der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für die Restitution zu befassen.
Das Urteil des Verfassungsgerichts, Fall Nr. I. ÚS 854/23, ist abrufbar unter hier.
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