Für das Jahr 2025 hat das Finanzministerium eine Reihe von Änderungen vorbereitet, die sich positiv auf den Alltag der Bürger und Unternehmen in der Tschechischen Republik auswirken werden. Zu den Neuerungen gehören beispielsweise die Möglichkeit für Arbeitnehmer, höhere steuerfreie Gesundheitsleistungen zu beziehen, die Vereinfachung des Zuschusses zum Autokauf für Menschen mit Behinderungen, der Schutz von Anlegern und Besitzern von Kryptowährungen sowie die Steuerbefreiung beim Verkauf von Kryptowährungen, Wertpapieren und Unternehmensanteilen.
Änderungen mit Wirkung vom 1. Januar 2025:
Erhöhung des Freibetrags für den Kauf eines Kraftfahrzeugs für Menschen mit Behinderungen anstelle der Mehrwertsteuererstattung
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Mehrwertsteuererstattung für den Kauf eines Kraftfahrzeugs für Menschen mit Behinderungen abgeschafft und durch eine Erhöhung des Freibetrags für den Kauf eines Kraftfahrzeugs um 85 Tausend CZK ersetzt. Dies ist der durchschnittliche Betrag, der bisher an Mehrwertsteuer gezahlt wurde. Damit wird die Zweigleisigkeit der Unterstützung für Menschen mit Behinderungen beseitigt, die den vollen Betrag für den Kauf eines Kraftfahrzeugs direkt vom Arbeitsamt erhalten und keine Mehrwertsteuererstattung mehr beim Finanzamt beantragen müssen. Mit der Abschaffung der Mehrwertsteuererstattung wird auch ein Punkt der Programmerklärung der Regierung im Kapitel "Gesunde Finanzen" erfüllt.
Senkung der Mehrwertsteuersatzes bei Pulsoximetern und Blutdruckmessgeräten
Ab dem 1. Januar wird auf Pulsoximeter und Blutdruckmessgeräte ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 12 % angewendet. Die Änderung ist auf die Klärung des Zollnomenklaturcodes für Medizinprodukte im Anschluss an die Maßnahmen des Konjunkturpakets zurückzuführen, das ab 2024 wirksam wird.
Anhebung der Obergrenze für Gesundheitsleistungen für Arbeitnehmer
Die Einkommensteuerfreigrenze für Gesundheitsleistungen für Arbeitnehmer (z. B. Rehabilitationsbeihilfen in einer Gesundheitseinrichtung) wird ab dem 1. Januar 2025 angehoben. Diese Grenze wird nun dem Durchschnittslohn entsprechen, der nach dem Gesetz zur Regelung der Sozialversicherungsbeiträge für ein bestimmtes Jahr ermittelt wird, was bedeutet, dass die Arbeitnehmer höhere Leistungen ohne Steuerbelastung in Anspruch nehmen können.
Ansparzeit beim Wechsel des Anbieters eines steuerlich geförderten langfristigen Anlageprodukts (LTIP)
Ab dem 1. Januar 2025 ändern sich die Bedingungen, unter denen Ansparzeiträume für die Zwecke der Beurteilung, ob die steuerliche Förderung bei einem Wechsel des DIP-Anbieters zurückgefordert werden sollte, zusammengefasst werden. Überträgt ein Kunde das gesamte Sparguthaben aus einem steuerlich geförderten DIP bei einem Anbieter auf einen anderen Anbieter, wird die Ansparzeit aus dem beendeten DIP auf die 120 Kalendermonate angerechnet, die für das neu geschaffene DIP vorgeschrieben sind und innerhalb derer der Steuerpflichtige keine Mittel aus dem DIP entnehmen kann. Würde er dies doch tun, müsste er die steuerliche Förderung zurückzahlen.
Anpassung der Mitarbeiteraktien
Ab dem 1. Januar 2025 wird die derzeitige Regelung für Belegschaftsaktien (d. h. Steueraufschub) nur noch auf freiwilliger Basis gelten. Es wird möglich sein, den Gewinn aus Belegschaftsaktien sofort (wie vor 2023) oder unter den in § 6 Absatz 14 des Einkommensteuergesetzes aufgeführten Bedingungen zu versteuern.
Änderungen bei der Quellensteuer auf Arbeitsleistungsverträge (WPA)
Ab dem 1. Januar 2025 sind die monatlichen Einkünfte eines Arbeitnehmers aus einem VZÄ nicht mehr sozialversicherungs- und krankenversicherungspflichtig, es sei denn, sie erreichen den Betrag, der für einen Arbeitgeber krankenversicherungspflichtig ist. Dieselbe Grenze gilt auch für die Möglichkeit, Einkünfte aus einem VZÄ im Wege der Quellensteuer zu besteuern, vorbehaltlich anderer im Einkommensteuergesetz festgelegter Bedingungen. Verdient ein Arbeitnehmer im Rahmen eines VZÄ weniger als diese Grenze, werden von seinem Einkommen keine Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, und das Einkommen kann einfach durch Quellensteuer zum Sondersteuersatz besteuert werden.
Spezifische Preisauszeichnung von verpackten Lebensmitteln und Non-Food-Produkten
Ab dem 1. Januar 2025 werden alle verpackten Lebensmittel und Non-Food-Produkte zusätzlich zum Verkaufspreis mit einem spezifischen Preis gekennzeichnet*und ermöglicht dem Verbraucher einen einfachen und zuverlässigen Preisvergleich. Unverpackte Produkte, die im Beisein des Käufers gewogen oder gemessen werden, entweder in Selbstbedienung oder in einem bedienten Verkauf, werden nur mit dem spezifischen Preis gekennzeichnet. Eine spezielle Liste verpackter Non-Food-Artikel wird im Internet veröffentlicht Erlass des Finanzministeriums.
* Ein Preis je Maßeinheit ist ein Preis, der sich auf eine bestimmte Maßeinheit bezieht (z. B. Kilogramm, Liter, Meter, Stück) und wird verwendet, um Preisvergleiche zwischen verschiedenen Produkten oder Dienstleistungen zu erleichtern, die in unterschiedlichen Mengen verpackt oder angeboten werden können.
Änderungen des FKSP
Ab dem nächsten Jahr wird die Bedingung für die Inanspruchnahme des FCSP abgeschafft, wonach mindestens die Hälfte der Grundzuweisung an den Fonds zwingend für die Unterstützung von einkommensteuerfreien Altersvorsorgeprodukten für Arbeitnehmer vorgesehen ist. Die gesamte Grundzuweisung kann somit für alle kulturellen und sozialen Belange verwendet werden. Die Höhe der Grundzuweisung bleibt unverändert und beträgt weiterhin 1 % der Kosten, die auf die Löhne und Gehälter, ihre Vergütung und die Bereitschaftsdienstvergütung entfallen. (Die vorgeschlagene Änderung des FCSP ist derzeit noch beim Senat anhängig - siehe Änderungsantrag des Haushaltsausschusses zu ST 700Es ist daher möglich, dass die Änderungen nicht ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten.)
Verlängerung der Steuererleichterungen für Spenden an die Ukraine bis 2027
Bis 2027 wird der erhöhte Abzug für Spenden zur Unterstützung der Ukraine bis zu 30 % der Einkommensteuerbemessungsgrundlage beibehalten. Gleichzeitig sind Geldspenden an Organisatoren von Spendenaktionen für gemeinnützige Zwecke, z. B. Spenden im Zusammenhang mit den Überschwemmungen im September, weiterhin rechtlich von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ebenfalls bis zu einem Höchstbetrag von 30 % der Steuerbemessungsgrundlage. ST 727. Das Finanzministerium geht davon aus, dass die Verabschiedung für den Steuerzeitraum 2024 gelten wird.)
Schutz von Anlegern in Krypto-Assets und Festlegung von Regeln für den Handel mit ihnen
Der Handel mit Kryptoassets wird ab dem 30. Dezember 2024 einer umfassenden Regulierung auf der Grundlage der europäischen MiCA-Verordnung unterliegen. Die wichtigsten Auswirkungen der Verordnung werden 2025 sichtbar sein und ab Mitte 2026 in vollem Umfang angewandt werden. Nur von der Tschechischen Nationalbank beaufsichtigte Unternehmen werden in der Lage sein, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptoassets zu erbringen oder Kryptoassets öffentlich anzubieten. Dies wird zu einer Verbesserung der Qualität der erbrachten Dienstleistungen, aber vor allem zu einem größeren Anlegerschutz führen. Die Regeln für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Assets werden sich somit den traditionellen Wertpapierdienstleistungen annähern. Es wird Bedingungen für einen Zeit- und Werttest für die Befreiung von der Einkommensteuer geben. Der Zeittest wird sicherstellen, dass der Verkauf von Kryptowährungen nicht besteuert wird, wenn sie länger als drei Jahre gehalten werden. Die Wertprüfung wiederum stellt sicher, dass Transaktionen bis zu 100.000 CZK pro Jahr nicht in der Steuererklärung angegeben werden müssen, ähnlich wie bei Wertpapieren. ST 692 a ST 694)
Steuererhöhungen auf Tabakerzeugnisse, erhitzten Tabak und alternative Produkte im Einklang mit den Grundsätzen der öffentlichen Gesundheit
Im Einklang mit den Grundsätzen des Gesundheitsschutzes, der Suchtbekämpfung und den Empfehlungen des NERV wird die schrittweise Anhebung der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, erhitzte Tabakerzeugnisse und so genannte tabakbezogene Erzeugnisse fortgesetzt.
Ab dem 1. Januar 2025 werden die Verbrauchsteuersätze für Zigaretten, Rauchtabak, Zigarren und Zigarillos um 5 % erhöht. In den Jahren 2026 und 2027 werden die Verbrauchssteuersätze für diese Produkte um den gleichen Satz steigen. Die Verbrauchssteuersätze für erhitzten Tabak werden zwischen 2025 und 2027 ebenfalls um 15 % pro Jahr steigen. Die schnellere Anhebung der Sätze für erhitzten Tabak folgt den Entwicklungen in den Nachbarländern und der Empfehlung der Experten, die Besteuerung von erhitztem Tabak an die von Zigaretten anzugleichen.
Die Erhöhung der Verbrauchssteuersätze gilt auch für neu besteuerte alternative Tabakerzeugnisse. 2025 wird der Verbrauchssteuersatz für E-Zigaretten-Nachfüllpackungen 5 CZK/ml und für Nikotinbeutel 0,8 CZK/g betragen. Die Erhöhung der Sätze muss in den folgenden zwei Jahren berücksichtigt werden. Bei Nachfüllpackungen für elektronische Zigaretten wird der Verbrauchsteuersatz im Jahr 2027 10 CZK/ml erreichen, während er für Nikotinbeutel 1,7 CZK/g betragen wird. Die Besteuerung neuer alternativer Produkte folgt dem europaweiten Trend, Verbrauchsteuern auf alle Waren zu erheben, die nicht nur auf der Basis von Tabak, sondern auch von Nikotin und möglicherweise anderen Substanzen funktionieren. Der für diese innovativen Erzeugnisse festgelegte Steuersatz ist jedoch deutlich niedriger als der für herkömmliche Tabakerzeugnisse, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass sie der menschlichen Gesundheit weniger schaden.
Was die Besteuerung traditioneller Tabakwaren, d.h. Zigaretten, in den Nachbarländern anbelangt, so liegt der höchste Mindestverbrauchsteuersatz in Deutschland (177 €/1 000 Stück), gefolgt von Österreich und der Tschechischen Republik (173 €), der Slowakei (148 €) und schließlich Polen (123 €). Alle Nachbarländer erhöhen ihre Verbrauchsteuersätze schrittweise. Im Falle Polens wurde für die Jahre 2025 und 2026 eine Erhöhung der Verbrauchsteuersätze um jeweils 10 % vereinbart.
Erhöhung der Alkoholsteuer im Einklang mit den Grundsätzen der öffentlichen Gesundheit
Nach dem Konjunkturpaket wird der Verbrauchsteuersatz auf Alkohol weiter erhöht. Er wird im Jahr 2025 um 10 % und im Jahr 2026 um 5 % steigen.
Im Einklang mit den Grundsätzen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Bekämpfung der Sucht und den Empfehlungen des NERV wurde ein Dreijahresplan für die Erhöhung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol ab dem 1. Januar 2024 festgelegt. Dieser Zeitplan bietet einen transparenten Plan und wird nicht durch den Wahlzyklus beeinflusst, da er sich mit der laufenden Amtszeit dieser Regierung überschneidet. Auf der Grundlage einer in der EU ausgehandelten dauerhaften Ausnahmeregelung wird der halbe Steuersatz weiterhin für Erzeugnisse aus der Destillation durch den Erzeuger für den Eigenverbrauch des Erzeugers gelten.
Zum Vergleich: Die Verbrauchssteuer auf Alkohol beträgt im Jahr 2024 71 CZK pro halben Liter 40%-Spiritus, während dieser Satz im Jahr 2025 auf 78,2 CZK, d.h. um 7,2 CZK, steigen wird.
Abschaffung der Verbrauchsteuerregistrierung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren
Aufgrund der Redundanz wird das Verbrauchsteuerregistrierungsverfahren ab 2025 abgeschafft und nur noch das Genehmigungsverfahren übrig bleiben, aus dem die Steuerverwaltung automatisch die meisten der derzeit erhobenen Daten erhält, z. B. die Daten zum Status der Schuldenfreiheit. Dies wird den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen im Zusammenhang mit der Erteilung und Änderung von Genehmigungen erheblich verringern.
Herabsetzung der Form der Steuersicherheit von einer Finanzgarantie auf eine Bankgarantie
Ab 2025 wird eine der Formen der Steuersicherheit, nämlich die finanzielle Sicherheit, auf eine Bankgarantie reduziert. Die Änderung soll Steuerhinterziehung und einen möglichen Missbrauch der finanziellen Sicherheit verhindern. Die Steuerpflichtigen können eine 12-monatige Übergangszeit nutzen, um die Form der Sicherheit zu ändern (nach der Änderung kann die Verbrauchsteuer durch Bargeld, eine Bankgarantie oder eine Bürgschaft eines Dritten gesichert werden).
Erstattung der Verbrauchsteuer auf grünen Diesel
Ab 2025 können Landwirte die Erstattung eines Teils der Verbrauchssteuer auf grünen Diesel, d. h. Diesel, der nachweislich für die pflanzliche oder tierische Erzeugung verwendet wird, zweimal pro Jahr beantragen, statt wie bisher nur einmal. Die Änderung gilt für Unternehmen, die eine Erstattung von mehr als 50 000 CZK pro Jahr beantragen.
Ermäßigter Verbrauchsteuersatz für kleine unabhängige Brauereien
Kleine Brauereien, die wirtschaftlich und rechtlich voneinander abhängig sind, können ab 2025 unter verschiedenen Voraussetzungen (Produktionsgrenze, Produktionsunabhängigkeit) rechtlich in den Genuss eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes für Bier kommen und werden als kleine unabhängige Brauereien betrachtet. Die Produktionsmengen kleiner unabhängiger Brauereien, die rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind oder Bier in einem Lizenzverhältnis herstellen, werden zusammengerechnet; in diesem Fall gilt der ermäßigte Verbrauchsteuersatz für Bier auf der Grundlage der Summe ihrer Jahresproduktion.
Anpassung des Steuerzeitraums für kleine Stromsteuerpflichtige
Für Stromsteuerzahler mit einer Bemessungsgrundlage von weniger als 350 MWh pro Jahr (was einem Steuerbetrag von etwa 10.000 CZK pro Jahr entspricht) wird der Steuerzeitraum im Jahr 2025 von einem Kalendermonat auf ein Kalenderhalbjahr verlängert. Der betreffende Steuerpflichtige wird zwei statt wie bisher zwölf Steuererklärungen pro Jahr einreichen, was seinen Verwaltungsaufwand erheblich verringern wird.
Neue Bedingung für den Handel mit Wertpapieren und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
Ab dem 1. Januar 2025 wird eine Grenze für die Steuerbefreiung von Einkünften aus dem Verkauf von Wertpapieren und Aktien in Höhe von insgesamt 40 Mio. CZK eingeführt. 40 CZK pro Jahr. Diese Grenze gilt für Einkünfte, für die der so genannte Zeittest erfüllt wurde, nämlich 3 Jahre bei Wertpapieren und 5 Jahre bei Geschäftsanteilen. Erfolgt der Verkauf des Wertpapiers/der Geschäftsanteile im Jahr 2024, die Auszahlung an den Begünstigten jedoch erst im Jahr 2025, fallen diese Einkünfte unter die neu eingeführte Grenze von 40 Mio. CZK. CZK.
Änderung des Gegenstands und der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer auf Waldgrundstücke
Ab dem 1. Januar 2025 wird nicht mehr die gesamte Waldfläche, auf der sich ein Schutzwald oder ein Wald mit besonderer Zweckbestimmung befindet, von der Steuer ausgenommen, sondern nur noch der Teil, auf dem sich diese Wälder befinden.
Ab dem 1. Januar 2025 wird die alternative Methode zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage von Preisvorschriften abgeschafft, so dass nur noch die derzeitige Berechnung in Form des Produkts aus der tatsächlichen Fläche des Grundstücks in m2 (ermittelt zum 1. Januar des Steuerzeitraums) und dem Betrag von 3,80 CZK übrig bleibt.
Änderungen bei der Befreiung von Grundstücken von der Grundsteuer
Grundstücke mit Landschaftselementen (z. B. Bäume, Feuchtgebiete oder Gräben) bleiben von der Grundsteuer befreit, wenn sie im Register der ökologisch bedeutsamen Elemente, dem sogenannten LPIS, eingetragen sind. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Steuerbefreiung auf andere Landschaftselemente wie Obstgärten, Terrassen, Solitärbäume oder Steingärten ausgedehnt, d. h. ab dem 1. Januar 2025 sind alle im LPIS eingetragenen ökologisch bedeutsamen Merkmale von der Steuer befreit. Gleichzeitig wird die Steuerbefreiung für "sonstige Flächen" außerhalb des bebauten Gebiets, auf denen sich Landschaftselemente und andere ausgewählte, nicht im LPIS erfasste Formationen befinden, abgeschafft, wobei der größte Teil der Grundstücke, auf denen sich diese natürlichen Formationen befinden, zu einem deutlich niedrigeren Satz (0,08 CZK pro m²) besteuert wird. Die Gemeinden können diese Steuer durch Festlegung eines lokalen Koeffizienten um bis zur Hälfte senken oder diese Grundstücke durch einen allgemein verbindlichen Erlass ganz von der Steuer befreien.
Waldflächen, die für die Strom- und Gasverteilung bestimmt sind, bleiben ebenfalls ausgenommen, während sie ab 2025 genauer als Wirtschaftswälder definiert werden, soweit sie für diese Verteilung erforderlich sind.
Entwicklung der lokalen Koeffizienten der Gemeinden
Ab dem 1. Januar 2025 werden die Gemeinden mehr Befugnisse haben, den lokalen Koeffizienten entsprechend ihren Bedürfnissen und lokalen Besonderheiten anzupassen. Die Möglichkeit der Gemeinden, den Koeffizienten für Baugrundstücke, Wohngebäude und andere steuerpflichtige Einheiten auf der Grundlage der Einwohnerzahl zu senken, wird abgeschafft. Neu können die Gemeinden den lokalen Koeffizienten auf bis zu 0,5 festlegen, wodurch die Steuerermäßigung für diese Grundstücke erhalten bleibt.
Gleichzeitig wird der Koeffizient von 1,5 für Erholungsgebäude, Garagen und gewerblich genutzte Immobilien abgeschafft. Stattdessen können die Gemeinden nun einen lokalen Koeffizienten für bestimmte Gruppen von Immobilien festlegen, z. B. für Erholungsgebäude oder Garagen. Die Änderungen werden automatisch von der Steuerverwaltung vorgenommen, so dass die Steuerzahler für 2025 keine neue Steuererklärung einreichen müssen.
Bei Koeffizienten, die auf der Einwohnerzahl ab dem 1. Januar 2025 beruhen, ist nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde gemäß der letzten Volkszählung ausschlaggebend, sondern es werden die Daten zugrunde gelegt, die in der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die haushaltsmäßige Festsetzung der Steuern in der am ersten Tag des Steuerzeitraums geltenden Fassung angegeben sind.
Umfassende Regelung der Bestimmung der lokalen Koeffizienten für die Grundsteuer
Bisher konnten die Gemeinden den Ortskoeffizienten nur durch eine allgemeinverbindliche Verordnung festlegen. Ab dem 1. Januar 2025 werden die Regeln festgelegt, nach denen die Gemeinden den Ortskoeffizienten durch eine allgemein verbindliche Verordnung für räumlich oder allgemein definierte Grundstücke (z. B. für Stadtteile, Katastergebiete, alle Garagen oder alle gewerblich genutzten Gebäude) und nun auch durch eine allgemeine Maßnahme allgemeiner Art für einzelne Grundstücke festlegen können.
Damit diese Änderungen im Steuerjahr 2025 wirksam werden, müssen sie bis zum 1. Oktober 2024 bzw. im Falle einer allgemeinen Maßnahme bis zum 30. Juni 2024 durch einen verbindlichen Erlass in Kraft gesetzt werden.
Grenzüberschreitende Regelung für kleine Unternehmen
Gemäß der EU-Verordnung müssen Kleinunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die in einem Kalenderjahr einen Inlandsumsatz von 2 Mio. CZK nicht überschreiten, ab 2025 eine Steuer auf ihren Umsatz entrichten. CZK und einen EU-Umsatz von 100.000 EUR nicht überschreiten, können die Befreiung im Rahmen der so genannten Kleinunternehmerregelung als inländische Nichtsteuerzahler in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass sie in der Tschechischen Republik nicht steuerpflichtig werden. Dasselbe gilt auch für tschechische Kleinunternehmen (unabhängig davon, ob sie in der Tschechischen Republik steuerpflichtig sind oder nicht), die diese Befreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen möchten.
Auch bei der Berechnung des Umsatzes von Unternehmen gibt es eine Änderung. Derzeit wird der Umsatz für einen Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten berechnet. Er wird nun auf der Grundlage eines Kalenderjahres berechnet, was auch mit der neuen Festlegung der Niederlassung des Steuerpflichtigen zusammenhängt. Kleine Unternehmen, die im Laufe eines Jahres einen Umsatz von 2 Millionen Euro überschreiten, unterliegen der neuen Steuerregelung. Sie werden erst ab dem 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres mehrwertsteuerpflichtig. Übersteigt der Umsatz jedoch bis zum Jahresende 2.536.500 CZK, werden sie bereits am nächsten Tag mehrwertsteuerpflichtig.
Anhebung der Umsatzschwelle für die Anwendung des vierteljährlichen Steuerzeitraums
Ab dem 1. Januar 2025 können MwSt.-Zahler eine Steuererklärung für den Steuerzeitraum eines Kalenderquartals abgeben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 15 Mio. CZK nicht überstieg. CZK (derzeit sind es nur 10 Mio. CZK).
Anpassung der Frist für die Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage
Neben anderen Änderungen im Rahmen der Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage wird die Frist für die Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage ab dem 1. Januar 2025 auf sieben Kalenderjahre nach dem Jahr, in dem die Verpflichtung zur Erklärung der Steuer auf den ursprünglichen Umsatz entstanden ist, angepasst. Derzeit betrug diese Frist nur drei Jahre; die Änderung wird vorgenommen, weil in vielen Fällen die Frist für die Geltendmachung eines Anspruchs länger als drei Jahre sein kann.
Änderungen mit Wirkung vom 1. Juli 2025:
Änderung des Mehrwertsteuersatzes im Bausektor
Ab dem 1. Juli 2025 gilt für Bau- oder Installationsarbeiten an fertiggestellten Wohngebäuden oder Gebäuden des sozialen Wohnungsbaus der normale Mehrwertsteuersatz, es sei denn, die Gebäude erfüllen nach dem Umbau nicht mehr die Voraussetzungen für diese Gebäudetypen. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Umbau nicht steuerlich günstiger behandelt wird als ein Neubau, wenn das entstehende Gebäude nicht in den Genuss des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes kommt.
Die Definition eines Wohngebäudes für den sozialen Wohnungsbau wurde ebenfalls geändert - der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt nun, wenn mehr als die Hälfte der Wohnfläche des Wohngebäudes als Wohnraum für den sozialen Wohnungsbau genutzt wird. Damit wird die Möglichkeit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den Bau von Wohngebäuden erweitert.
Änderungen bei der Mehrwertsteuerbefreiung für die Lieferung von Grundstücken
Ab dem 1. Juli 2025 wird das Steuersystem für den Verkauf von Grundstücken vereinfacht oder von der Steuer befreit. Nur der erste Verkauf eines Grundstücks nach Fertigstellung oder wesentlicher Veränderung wird besteuert. Spätere Verkäufe werden nicht mehr ohne jeden Abzug steuerfrei sein. Die Möglichkeit, die Veräußerung von Grundstücken zu besteuern, bleibt bestehen.
Die flotte Art, eine Versicherung abzuschließen
Ab dem 1. Juli 2025 gilt das Gesetz über den Versicherungsvertrieb und die Rückversicherung in vollem Umfang auch für die sogenannte Flottenversicherung. Bei dieser Art von Versicherung schließt der Kunde keinen eigenen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsgesellschaft ab, sondern tritt einer bestehenden Versicherung als zusätzliche versicherte Person bei. Dieses Versicherungsmodell wird vor allem von Leasinggesellschaften für Kfz-Versicherungen, von Verbraucherkreditanbietern für Kreditversicherungen, von Reisebüros für Reiserücktrittsversicherungen, von Banken für Kreditkartenversicherungen oder von Verkäufern von Waren für Garantieverlängerungen genutzt.
Flottenversicherungskunden haben nun dieselben Rechte und denselben Schutz wie beim Abschluss einer eigenen Versicherungspolice, z. B. erhalten sie eine Versicherungsbescheinigung. Unternehmen, die diese Art von Versicherung anbieten, müssen von der Tschechischen Nationalbank eine Zulassung als Versicherungsvermittler erhalten.
Verkleinerung der Zweigstellen der Zollverwaltung der Tschechischen Republik und Änderung der Zuständigkeiten
Im Rahmen des Konjunkturpakets wird die Zahl der Zollstellen ab dem 1. Juli 2025 von derzeit 15 auf 6 reduziert. Damit wird ein vergleichsweise belastetes Zollamt geschaffen.
Gleichzeitig wird sich die Zuständigkeit der Zollverwaltung der Tschechischen Republik ändern. Ihre Kernkompetenzen werden sein: Zoll, Steuerverwaltung (insbesondere Verbrauchs- und Energiesteuern), geteilte Verwaltung (Verwaltung von Zahlungen und Einziehung von Geldtransaktionen im Auftrag anderer Behörden) und Überwachung im Bereich des Glücksspiels. Unterstützende Bereiche für die Ausübung der Kernkompetenzen werden die Bereiche der Ermittlungs- (polizeiliche Rolle) und Überwachungstätigkeiten vor allem im Zusammenhang mit Waren sein.
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